Gesetzesänderung zum E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Wir möchten Sie über eine Gesetzesänderung informieren, die eine Stärkung des FIM-Standards vorsieht und damit einen weiteren Schritt zur Digitalisierung von Verwaltungsleistungen in Mecklenburg-Vorpommern darstellt.

Vom Gesetzentwurf zur Verabschiedung 

Am 29. November 2023 wurde ein Gesetzentwurf zur Änderung des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern (EGovG MV) und zur Änderung weiterer Vorschriften eingereicht (Drucksache 8/2811). Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern hat am 13. März 2024 dem Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern zugestimmt. Dieser beinhaltet unter anderem eine Anpassung des § 3 Absatz 2a des EGovG MV.

Von der Soll-Vorschrift zur Pflicht 

Eine wesentliche Änderung in der Novellierung des § 3 Absatz 2a des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern (EGovG MV) betrifft die Bereitstellung von allgemeinen Leistungsinformationen zu neuen oder zu ändernden leistungsbegründenden Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes auf Standard des Föderalen Informationsmanagements (FIM). Bisher war diese Bereitstellung lediglich als „Soll“-Vorschrift formuliert. Mit der Gesetzesänderung wird daraus eine verbindliche Regelung.

Take-Away Die Erstellung von FIM-basierten Leistungsinformationen soll laut Gesetzesbegründung bereits im Novellierungsverfahren eines leistungsbegründenden Gesetzes stattfinden – nicht erst nachträglich. 

Abgrenzung: Standards schaffen, nicht Digitalisierung festlegen 

In der Gesetzesbegründung wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die Vorteile der FIM-Methodik nur dann vollends zum Tragen kommen, wenn die Erstellung der Leistungsinformationen bereits in dem jeweiligen Novellierungsverfahren zu einem leistungsbegründenden Gesetz stattfindet. Mit der Neufassung des EGovG MV wird zudem klargestellt, dass unter allgemeine Leistungsinformationen im Sinne der FIM-Methodik nicht nur Leistungsbeschreibungen, sondern auch Leistungszuschnitte sowie Prozess- und
Datenfeldinformationen
fallen.

Die Gesetzesbegründung verdeutlicht zudem, dass die Neuregelung nicht die Festlegung der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen betrifft, sondern vielmehr die Voraussetzungen für eine auf Standards basierende Digitalisierung schafft. Für Mecklenburg-Vorpommern relevante Anpassungsbedarfe aufgrund eines OZG-Änderungsgesetzes sollen im Übrigen erst in einer erneuten Novellierung des EGovG MV berücksichtigt werden.

Take-Away Die Neuregelung legt nicht fest, welche Leistungen digitalisiert werden – sie schafft die standardisierte Grundlage, damit eine Digitalisierung auf einheitlicher Basis erfolgen kann. 

Für weitere Informationen können Sie den vollständigen Gesetzentwurf hier einsehen.