Die Föderale IT-Architekturrichtlinie V1.9 löst ab dem 1. Oktober 2025 die bisherige Version 1.0 ab. Die zentrale Neuerung für FIM: Die Anwendung des Föderalen Informationsmanagements wird von einer Empfehlung zur verbindlichen Vorgabe für alle neuen Vorhaben. IT-Systeme, die ab dem 1. Januar 2028 in Betrieb gehen, müssen die Architekturvorgaben erfüllen.
Für bereits im Einsatz befindliche Systeme gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. April 2030. Zu den MUSS-Kriterien zählen unter anderem die Modellierung auf Basis standardisierter Normen (DIN SPEC 90158), die Nutzung von Muster- und Referenzprozessen, die Verwendung von Modellierungssprachen wie BPMN 2.0 sowie die Anwendung von FIM und einheitlichen Austauschformaten wie XProzess2.
Die kürzlich veröffentlichte IT-Architekturrichtlinie stärkt das Föderale Informationsmanagement (FIM) und ermöglicht einen weiteren Schritt in Richtung einer bundesweiten Standardisierung von Verwaltungsleistungen.
Was ändert sich mit Version 1.9?
Ab 1. Oktober 2025 wird die bisher geltende Version der Föderalen IT-Architekturrichtlinie V1.0 durch die Version V1.9, die aus den Vorgaben der Nationalen IT-Architekturrichtlinie und den föderalspezifischen Ergänzungen besteht, für neue Vorhaben abgelöst. Gemäß der neuen Version treten auch neue verbindliche Vorgaben in Kraft, die vor allem für neue Projekte gelten. Die Anwendung ist durch den IT-Planungsrat verbindlich beschlossen worden. Sie wird laufend aktualisiert und dem neuesten Stand der Technik angepasst (Beschluss 2025/17).
Wie bisher hilft die Föderale IT-Architekturrichtlinie auch zukünftig dabei, Architekturentscheidungen systematisch, nachvollziehbar und transparent von den betroffenen Dienststellen, Projekten, Beschaffungsstellen, Dienstleistern und Herstellern zu treffen, die die Architekturvorgaben eigenverantwortlich einzuhalten haben (Föderale IT-Architekturrichtlinie V1.9).
Welche Auswirkungen hat die Version 1.9 auf FIM?
Eine der zentralen Neuerungen der Föderalen IT-Architekturrichtlinie in der Version 1.9 ist die nunmehr verpflichtende Anwendung des Föderalen Informationsmanagements (FIM) für die Modellierung von Verwaltungsleistungen.
Während diese Anforderung bislang lediglich als Empfehlung (SOLL-Vorgabe) formuliert war, ist sie nun bundesweit für alle neuen Vorhaben verbindlich vorgeschrieben.
Take-Away: Die Anwendung von FIM wird mit der IT-Architekturrichtlinie V1.9 von der Empfehlung zur Pflicht – für alle neuen Vorhaben verbindlich vorgeschrieben.
Welche Fristen gelten für die Inbetriebnahme und Nutzung von IT-Systemen
| Erfüllungsdatum | Übergangsfrist | IT-Systeme | Vorgaben der Richtlinie | Regelung |
|---|---|---|---|---|
| Ab 1. Januar 2028 | Nein | Ab 1. Januar 2028 in Betrieb | § 1: Architekturvorgaben für informations-technische Systeme § 2: Qualitäts-anforderungen an informations-technische Systeme | Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen (OZSV) im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 221 vom 25.09.2025 |
| Ab 1. April 2030 | Ja | Bereits im Einsatz oder bis 31. Dezember 2027 in Betrieb |
Welche MUSS-Kriterien sind einzuhalten?
Nachfolgend sind nochmals alle verbindlichen Vorgaben zusammengefasst, durch die Prozesse systematisch erhoben, dargestellt, bewertet und kontinuierlich optimiert werden müssen.
| MUSS-Kriterien | Begründung | |
|---|---|---|
| Standardisierung | Modellierung auf Basis von standardisierten Normen, darunter DIN SPEC 90158 | Gemäß § 3 Absatz 3 EGovG: Behörden sind verpflichtet, allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitzustellen. Dies schließt auch die Prozessdokumentation ein. Vollständig modellierte Prozesse ermöglichen es, Entscheidungen hinsichtlich IT-Ausrichtung und organisatorischer Anpassungen schneller und effizienter zu treffen. Der Einsatz gemeinsamer Konventionen und Standards bei der Modellierung erhöht die Austauschbarkeit der Ergebnisse und schafft Synergien, beispielsweise durch gemeinsam genutzte Prozessbibliotheken. |
| Nutzung von Muster- und Referenzprozessen (Prozesstemplates) | ||
| Verwendung von Modellierungssprachen und Notationen wie BPMN 2.0, CMMN 1.1, DMN 1.2, UML 2.5 und ArchiMate 3.2 | ||
| Anwendung des Föderalen Informationsmanagements (FIM) | Beschluss 2016/29 des IT-Planungsrats: Einführung von FIM als Anwendung bzw. Produkt des IT-Planungsrats Beschluss 2019/01 des IT-Planungsrats: Implementierung von FIM im Kontext des OZG | |
| Austauschformate | Wiederverwendbarkeit der Modelle, z. B. durch XProzess2 | Beschluss 2019/14 des IT-Planungsrats: Für einen reibungslosen Austausch von Prozessmodellen zwischen verschiedenen Nutzenden, IT-Anwendungen und Behörden ist die Definition von Austauschformaten erforderlich. Einheitliche, offene Austauschformate erlauben einen hersteller- und technologieunabhängigen Austausch von Prozessmodellen. |
Take-Away: Zu den MUSS-Kriterien gehören neben der FIM-Anwendung auch standardisierte Modellierungssprachen (BPMN 2.0, DMN 1.2 u.a.), die Nutzung von Referenzprozessen und einheitliche Austauschformate wie XProzess2.
Weitere Informationen finden Sie in der vollständigen Architekturrichtlinie unter diesem Link.