Barrierefreiheit und Digitalisierung: Wie passt daszusammen?

Barrierefreiheit bedeutet, dass alle Menschen Zugang zu Verwaltungsleistungen haben – auch digital. Die rechtlichen Grundlagen dafür liefern die BITV 2.0, die EN 301 549 und das OZG. Digitalisierung ist ein erster Schritt, reicht aber allein nicht aus: Digitale Angebote müssen gezielt für verschiedene Behinderungsarten gestaltet werden – von Screenreader-Kompatibilität über Untertitel bis hin zu einfacher Sprache. Barrierefreiheit ist dabei kein einmaliges Ziel, sondern ein fortlaufender Prozess. Lindner Consult berücksichtigt Barrierefreiheit sowohl in der Landesredaktionsarbeit als auch in der Beratung und Konzeption für Kunden.

Was ist Barrierefreiheit?

Eine Barriere beschreibt im eigentlichen Sinne eine Absperrung, die jemanden von etwas fernhält. Demnach ist Barrierefreiheit im wörtlichen Sinn die Abwesenheit von solchen Absperrungen. Spricht man von Barrierefreiheit, trifft diese Definition jedoch nur im übertragenen Sinn zu. Es geht vielmehr darum, dass alle Menschen am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Spricht man in der Verwaltung von Barrierefreiheit, so ist gemeint, dass alle Menschen Zugang zu Verwaltungsleistungen haben sollen.

Welche Bedeutung hat Barrierefreiheit in der öffentlichen Verwaltung?

Die öffentliche Verwaltung hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Bürger:innen Zugriff auf Verwaltungsleistungen haben. Das gilt nicht nur für physische Einrichtungen, sondern auch für digitale Angebote. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0 (BITV 2.0) hält diesen Anspruch fest. Sie besagt, dass alle durch öffentliche Stellen digital bereitgestellten Informationen und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sein müssen. Darüber hinaus regelt die Norm EN 301 549 die Anforderungen der Zugänglichkeit von IT-Produkten und -Diensten. International gibt es zudem noch die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Diese werden durch das World Wide Web Consortium (W3C) veröffentlicht und sind daher nicht rechtlich verbindlich, jedoch über die EN 301 549 in der BITV 2.0 verankert. Auch im OZG findet sich in §3 Absatz 1 die Barrierefreiheit wieder.

Take-Away Der rechtliche Rahmen für digitale Barrierefreiheit ergibt sich aus dem Zusammenspiel von BITV 2.0, EN 301 549 und WCAG – verankert auch im OZG (§3 Abs. 1). 

Welche Rolle spielt die Digitalisierung bei Barrierefreiheit?

Digitalisierung ist ein erster Schritt in Richtung Barrierefreiheit. Digitale Angebote ermöglichen es, Dinge auch von zuhause aus zu erledigen. Menschen mit Gehbehinderungen sparen sich den Weg zu einem vielleicht nicht barrierefreien Verwaltungsgebäude. Menschen mit sensorischen Störungen können die Reize von öffentlichen Orten meiden. Dies sind nur zwei Beispiele dafür, was die Digitalisierung ermöglichen kann.

Damit ein digitales Angebot auch für Menschen mit Behinderungen nutzbar ist, müssen jedoch einige Aspekte beachtet werden:

BehinderungsartWichtige Maßnahmen
SehbehinderungAlternative Beschreibungen für Bilder und Videos (Text oder Audiospuren), Screenreader-Kompatibilität, vollständige Tastaturunterstützung, skalierbare Inhalte ohne Informationsverlust, Orientierungshinweise und Navigationshilfen, klare Seitenstruktur, gleichbleibende und unkomplizierte Funktionen, ausreichend Kontrast zwischen Vorder- und Hintergrund, Unterstützung benutzerdefinierter Farbkombinationen
HörbehinderungUntertitel und Transkripte zu Videos und Filmen, einstellbare Lautstärke, anpassbare Größe und Farbe von Untertiteln
TaubblindheitAusgabemöglichkeit auf Braille-Tastatur, Braille-Transkripte zu Video- und Audiomaterial, taktile Handzeichensysteme
Kognitive BehinderungEinfache Sprache, kurze Texte, kurze Textpassagen mit erläuternden Bildern, Grafiken oder Illustrationen, klares Seitenlayout, klare visuelle Entwürfe, verständliche Navigation, Vermeidung von animierten, blinkenden oder flimmernden Bildern (oder Option zum Abschalten), Audio abschaltbar

Wie kann man Barrierefreiheit erzielen?

Barrierefreiheit muss von Anfang an mitgedacht werden. Angebote barrierefrei zu machen, ob digital oder physisch, ist im Nachhinein oft kompliziert und teurer. Auch wenn sie von Beginn an berücksichtigt wird, kann man kaum eine vollständige Barrierefreiheit erreichen.

So kann es zum Beispiel passieren, dass ein Angebot, das für eine Gruppe von Menschen barrierefrei ist, für andere Menschen eine Barriere erzeugt. Somit ist Barrierefreiheit kein Ziel, es ist vielmehr ein Prozess, in dem versucht wird, Angebote für möglichst viele Menschen zugänglich zu machen.

Take-Away Barrierefreiheit ist kein einmaliges Ziel, sondern ein fortlaufender Prozess – und sie muss von Anfang an mitgedacht werden, weil nachträgliche Anpassungen deutlich aufwändiger sind.

Wo berücksichtigen wir Barrierefreiheit?

Insbesondere bei den Tätigkeiten in den Landesredaktionen achten wir auf Aspekte der Barrierefreiheit. Verständlichkeitsrichtlinien und Qualitätssicherungskriterien inkludieren z.B. eine verständliche Sprache. Aber auch in der Zusammenarbeit mit unseren Kund:innen der öffentlichen Verwaltung berücksichtigen wir Barrierefreiheit, sowohl bei ressortinterner Kommunikation als auch zu Bürger:innen und Unternehmen. Ob bei der Erstellung eines ausfüllbaren PDFs oder in der Konzeption eines Onlinedienstes – digitale Dienste sollen möglichst niederschwellig, einfach und für alle Bürger:innen nutzbar sein. Diese Prämisse fließt in unsere tägliche Arbeit ein.